Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz
2.BbgRBG§ 2
(1) Unberührt bleiben Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften und Vorschriften, die die Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen sowie Religionsgemeinschaften regeln.
(2) Von der Aufhebung nach § 1 ausgenommen sind auch Vorschriften, soweit sie in geltenden Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt sind.