Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweites Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz

2.BbgRBG

§ 3

Durch § 1 aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder

entstanden sind.

§ 2 § 4