Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder

3.GemGebRefGBbg

§ 7 Wahlbehörde

Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien

Stadt.

§ 6 § 8