Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder
3.GemGebRefGBbg§ 7 Wahlbehörde
Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien
Stadt.