Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder

3.GemGebRefGBbg

§ 8 Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden

spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003

berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der

bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl

noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,

so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung

vorzunehmen.

(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende

der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.

5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.

(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung

des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der

§§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.

Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf

des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige

Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.

§ 7 § 9