Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder

3.GemGebRefGBbg

§ 6 Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung

erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003

entstandene Gebiet.

§ 5 § 7