Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 3 Teilung von Gemeinden
(1) Die Gemeinde Tettau (Kreis Senftenberg) wird in die neuen Gemeinden
Tettau und Frauendorf aufgeteilt; die Gemeinde Schönermark (Kreis
Prenzlau) wird in die neuen Gemeinden Schönermark und Naugarten
aufgeteilt.
(2) Die neuen Gemeindegrenzen sind identisch mit den Grenzen zwischen den
bis 1974 selbständigen Gemeinden Tettau und Frauendorf sowie
Schönermark und Naugarten. Bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf
entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
Katasterbehörde.
(3) Bis zum Inkrafttreten von neuem Ortsrecht gilt in den neuen Gemeinden
das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden weiter.
(4) Die Vermögensauseinandersetzung wird wie folgt vorgenommen:
Grundstücke in Gemeindeeigentum werden Eigentum derjenigen neuen
Gemeinden, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
Das bewegliche Vermögen wird in der Weise aufgeteilt, daß es
die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher
verwendet worden ist. Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht
zugeordnet werden können, sollen wertmäßig so aufgeteilt
werden, wie es dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen entspricht.
Die Schulden der bisherigen Gemeinde werden folgendermaßen
aufgeteilt:
Lassen sich die Schulden Investitionen zuordnen, die nur einer der beiden
neuen Gemeinden gebietsmäßig zuzurechnen sind, so wird der
Schuldendienst von dieser neuen Gemeinde übernommen.
Läßt sich eine Investition einer der beiden neuen Gemeinden
nicht gebietsmäßig zurechnen, so ist der Schuldendienst im
Verhältnis der Bevölkerungszahlen aufzuteilen. Das gleiche gilt
für Kassenkredite.
Rücklagen werden im Verhältnis der Bevölkerungszahlen
aufgeteilt. Für die Bevölkerungszahlen gilt der Stichtag 30. Juni
1990. Bei Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.