Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 3 Teilung von Gemeinden

(1) Die Gemeinde Tettau (Kreis Senftenberg) wird in die neuen Gemeinden

Tettau und Frauendorf aufgeteilt; die Gemeinde Schönermark (Kreis

Prenzlau) wird in die neuen Gemeinden Schönermark und Naugarten

aufgeteilt.

(2) Die neuen Gemeindegrenzen sind identisch mit den Grenzen zwischen den

bis 1974 selbständigen Gemeinden Tettau und Frauendorf sowie

Schönermark und Naugarten. Bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf

entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen

Katasterbehörde.

(3) Bis zum Inkrafttreten von neuem Ortsrecht gilt in den neuen Gemeinden

das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden weiter.

(4) Die Vermögensauseinandersetzung wird wie folgt vorgenommen:

Grundstücke in Gemeindeeigentum werden Eigentum derjenigen neuen

Gemeinden, auf deren Gebiet sie gelegen sind.

Das bewegliche Vermögen wird in der Weise aufgeteilt, daß es

die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher

verwendet worden ist. Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht

zugeordnet werden können, sollen wertmäßig so aufgeteilt

werden, wie es dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen entspricht.

Die Schulden der bisherigen Gemeinde werden folgendermaßen

aufgeteilt:

Lassen sich die Schulden Investitionen zuordnen, die nur einer der beiden

neuen Gemeinden gebietsmäßig zuzurechnen sind, so wird der

Schuldendienst von dieser neuen Gemeinde übernommen.

Läßt sich eine Investition einer der beiden neuen Gemeinden

nicht gebietsmäßig zurechnen, so ist der Schuldendienst im

Verhältnis der Bevölkerungszahlen aufzuteilen. Das gleiche gilt

für Kassenkredite.

Rücklagen werden im Verhältnis der Bevölkerungszahlen

aufgeteilt. Für die Bevölkerungszahlen gilt der Stichtag 30. Juni

1990. Bei Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 2 § 4