Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 4 Abgaben

Soweit in Gebietsänderungsverträgen die Fortgeltung

unterschiedlicher Sätze für Abgaben vereinbart worden ist, gelten die

Sätze längstens für fünf Jahre ab Wirksamwerden der

Gebietsänderung nach § 6.

§ 3 § 5