Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 4 Abgaben
Soweit in Gebietsänderungsverträgen die Fortgeltung
unterschiedlicher Sätze für Abgaben vereinbart worden ist, gelten die
Sätze längstens für fünf Jahre ab Wirksamwerden der
Gebietsänderung nach § 6.