Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 5 Erhalt der Bürgerrechte
Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde
maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den aufgelösten
Gemeinden als solches in der neuen Gemeinde.