Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 5 Erhalt der Bürgerrechte

Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde

maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den aufgelösten

Gemeinden als solches in der neuen Gemeinde.

§ 4 § 6