Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz
3.GemGlG§ 6 Wirksamwerden
(1) Die Auflösungen, Eingliederungen und Teilungen werden mit dem Tag
der nächsten landesweiten Kommunalwahl wirksam. Bis dahin bestehen die in
diesem Gesetz bezeichneten Gemeinden in ihrem bisherigen Zustand fort und
handeln durch ihre Organe.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in den §§ 1 bis
3 genannten Gemeinden verpflichtet, alle Handlungen und Maßnahmen zu
unterlassen, die zu Nachteilen für die künftigen neugebildeten
Gemeinden führen können. Sie sind an die abgeschlossenen
Gebietsänderungsverträge gebunden. Satzungsbeschlüsse sind den
beteiligten Gemeinden mitzuteilen. Sie dürfen erst bekanntgemacht werden,
wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt ist. Der Widerspruch
hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde, falls nicht binnen eines Monats Abhilfe erfolgt.