Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 6 Wirksamwerden

(1) Die Auflösungen, Eingliederungen und Teilungen werden mit dem Tag

der nächsten landesweiten Kommunalwahl wirksam. Bis dahin bestehen die in

diesem Gesetz bezeichneten Gemeinden in ihrem bisherigen Zustand fort und

handeln durch ihre Organe.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in den §§ 1 bis

3 genannten Gemeinden verpflichtet, alle Handlungen und Maßnahmen zu

unterlassen, die zu Nachteilen für die künftigen neugebildeten

Gemeinden führen können. Sie sind an die abgeschlossenen

Gebietsänderungsverträge gebunden. Satzungsbeschlüsse sind den

beteiligten Gemeinden mitzuteilen. Sie dürfen erst bekanntgemacht werden,

wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch erfolgt ist. Der Widerspruch

hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die zuständige

Rechtsaufsichtsbehörde, falls nicht binnen eines Monats Abhilfe erfolgt.

§ 5 § 7