Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz
5.GemGlG§ 7 Erhalt der Bürgerrechte
Soweit für Rechte und Pflichten das Innehaben einer Wohnung in einer Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, maßgebend ist, gilt ein Wohnsitz in der einen Gemeinde auch als Wohnsitz in der anderen Gemeinde.