Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gemeindegliederungsgesetz
5.GemGlG§ 8 Anwendung von Vorschriften der Gemeindeordnung
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Gemeindezusammenschlüsse entsprechend. § 9 Abs. 6 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
Artikel 98 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung und § 9 Satz 1 der Gemeindeordnung sind gewahrt durch die öffentliche Auslegung des Entwurfs zu diesem Gesetz (Stand: 19. Dezember 1995) und zur allgemeinen Stellungnahme in der Stadt Drebkau und in der Gemeinde Kausche in der Zeit vom 29. Dezember 1995 bis zum 19. Januar 1996. Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Anhörung der Bürger bei der Veränderung von Gemeindegrenzen und bei Gemeindezusammenschlüssen (Anhörungsverordnung - AnhV) vom 29. Dezember 1995 (GVBl. 1996 II S. 50) findet keine Anwendung.