Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

6.GemGebRefGBbg

§ 33 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses

(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung

beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch

öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz

nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages

können insbesondere sein:

der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,

die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen,

Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und

Gestaltungssatzungen,

die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen

sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits

begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,

die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur

Stadtentwicklung,

die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in

Zweckverbänden und Unternehmen,

die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur

Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei Mitgliedschaft

der beteiligten Gemeinden in verschiedenen Gewässerunterhaltungs- und

Bodenverbänden,

die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und

Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von

fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und

die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige

Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen

über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines

Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen

über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines

Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen

Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten

Kommunalwahlen vorliegen.

(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt

entsprechend.

§ 32 § 34