Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße
6.GemGebRefGBbg§ 34 Gemeindenamen
Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann
abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber
bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des
Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.