Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

6.GemGebRefGBbg

§ 34 Gemeindenamen

Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann

abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber

bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der

Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des

Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.

§ 33 § 35