Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße

6.GemGebRefGBbg

§ 35 Ortsrecht

(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der

aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 33

gesonderte Regelungen getroffen worden sind.

(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den

beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der

Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus

anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für

einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung

beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher

Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen

Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.

(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der

eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31.

Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des

§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.

§ 34 § 36