Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße
6.GemGebRefGBbg§ 36 Bildung von Ortsteilen
(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss
ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die
jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird,
oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen
Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der
aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit
die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde
bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt,
kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs.
1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 33 geregelt
werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu
gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist
unverzüglich entsprechend zu ändern.
(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen
ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der
Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 33 die
Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.