Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1992 zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade

ABKAKADGRADE_G_1993

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 19. Oktober 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Abkommen

§ 1