Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1992 zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade
ABKAKADGRADE_G_1993§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.
Potsdam, den 19. Oktober 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
zum Abkommen
nach oben