Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
ACHTZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 17. Dezember 2015
Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag - Rundfunkstaatsvertrag
Anlagen
1
Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 626.1 KB
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