Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Personenstandsausführungsgesetz

AG-PStG Bbg

§ 1 Zuständigkeit für die Erfüllung der personenstandsrechtlichen Aufgaben

(1) Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben werden von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (Aufgabenträger) als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 21 Absatz 2a, 24 und 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Fachaufsichtsbehörde.

(3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.

§ 2