Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

AGLFGB

§ 9 Ermächtigungen

Das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

Einzelheiten der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und Probenahme zu bestimmen,

die Dokumentation der Überwachung, einschließlich der Anwendung einheitlicher Informations- und Kommunikationstechnik, zu regeln,

Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften, die gemäß § 1 Abs. 3 als Verweisungen auf die geänderten Rechtsakte gelten, anzupassen, und

Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften im Bundesrecht oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.

§ 8 § 10