Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesG§ 3 Amtstierarzt
(1) Der approbierte Tierarzt gemäß § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes führt seine Aufgaben unter der Bezeichnung „Amtstierarzt" durch. Er führt seine Aufgaben unter der Bezeichnung "Amtstierarzt" durch.
(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung durch eine vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern anerkannte Prüfung erlangt hat. Das für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Zulassungs- und Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse zu regeln.
(3) Die Bestellung eines Tierarztes zum Amtstierarzt ist von der Anstellungsbehörde dem Ministerium mitzuteilen. Die Bestellung wird wirksam, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung vom Ministerium beanstandet wird. Die Bestellung ist zu beanstanden, wenn sie nach Absatz 2 nicht zulässig ist oder wenn der Tierarzt die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestellung kann beanstandet werden, wenn der Tierarzt infolge eines körperlichen Gebrechens an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert oder wegen einer Sucht seine Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
(4) Der Amtstierarzt ist bei
amtstierärztlichen Untersuchungen,
Gutachten,
Schätzungen
im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.
(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz können andere approbierte Tierärzte unter Leitung des Amtstierarztes zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrages befugt und verpflichtet, alle Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen nach diesem Gesetz übertragen sind. Die Kreisordnungsbehörden, in den Fällen des § 1 Abs. 5 das Landesamt, sind für die Erteilung des Auftrages an andere approbierte Tierärzte zuständig, die gemäß des Tierseuchengesetzes anstelle der Amtstierärzte hinzugezogen werden sollen. Die Erteilung des Auftrages bedarf der Bestätigung durch das Ministerium, wenn der approbierte Tierarzt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt steht. Die beauftragten Tierärzte sind von der jeweils zuständigen Behörde vor der Erteilung des ersten Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verpflichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Kreisordnungsbehörden können andere fachkundige Personen für Unterstützungstätigkeiten unter Aufsicht des Amtstierarztes hinzuziehen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes bei der Bekämpfung von Bienen- und Fischseuchen kann die Kreisordnungsbehörde Personen, die über besondere Kenntnisse verfügen, zu Bienensachverständigen oder Spezialisten für Wassertiergesundheit bestellen.
(7) Im Landesamt besteht für die Angelegenheiten der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung eine Expertengruppe für Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Geflügel- und Fischseuchen (Tierseuchenbekämpfungsdienst). Die Expertengruppe ist landesweit tätig. Ihr obliegt insbesondere die fachliche Beratung des Ministeriums und der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung überregionaler Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei epidemiologischen Ermittlungen und im Tierseuchenkrisenmanagement.