Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 12 Brandenburger Kommission

(1) Für die Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird eine Brandenburger Kommission gebildet.

(2) Die Brandenburger Kommission ist darüber hinaus zuständig für die Erarbeitung landesweiter Rahmenvereinbarungen für

Leistungen nach § 102 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die jeweiligen Zielgruppen und die dazugehörigen Rahmenleistungsvereinbarungen, differenziert nach Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,

Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der Leistungspauschale, insbesondere zur Personalbemessung nach Leistungskategorien gemäß Nummer 1,

Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile nach § 125 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie

pauschale Fortschreibungsraten auf Personal- und Sachkosten einzelner Vergütungsbestandteile nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Die Brandenburger Kommission berücksichtigt die zugeleiteten Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe nach § 10 bei der Erörterung der Angelegenheiten nach den Absätzen 1 und 2.

(3) Die Brandenburger Kommission setzt sich paritätisch aus folgenden Mitgliedern zusammen:

sechs Mitglieder der Vereinigungen der Leistungserbringer auf Landesebene,

sechs Mitglieder der Träger der Eingliederungshilfe, die sich aus jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sowie des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe zusammensetzen.

Die Benennung der Mitglieder erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 durch die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene, für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 für die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe durch die kommunalen Spitzenverbände und für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe durch das für Soziales zuständige Ministerium. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Einladung von Gästen ist möglich.

(4) Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg wirkt bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 mit.

(5) Die Brandenburger Kommission fasst zu den Angelegenheiten nach den Absätzen 1 und 2 Beschlüsse. Diese bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung durch die Vertragsparteien nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Beim Landesamt für Soziales und Versorgung wird eine Geschäftsstelle gebildet. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Brandenburger Kommission vor. Die Brandenburger Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zu ihrer Arbeitsweise, insbesondere zu Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassungen geregelt wird.

Einzelnorm

§ 11 § 13