Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 13 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
Abweichend von § 128 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Leistungserbringers die Qualität und Wirtschaftlichkeit einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers prüfen.
Einzelnorm