Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 14 Zielvereinbarungen und Modellvorhaben

(1) Zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen schließt das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe mit dem zuständigen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern Zielvereinbarungen im Sinne des § 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Das für Soziales zuständige Ministerium kann das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(2) Zur Weiterentwicklung von Leistungen in der Eingliederungshilfe, insbesondere zur Verbesserung von inklusiv sozialräumlichen Angeboten, können in Modellvorhaben neue Formen der Leistungserbringung erprobt werden. Die Modellvorhaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstehende notwendige Aufwendungen sind kostenerstattungsfähig nach den Regelungen dieses Gesetzes.

Einzelnorm

§ 13 § 15