Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 15 Leistungsträger und Finanzierung

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe tragen in Fortführung der bisherigen gemeinsamen Fach- und Finanzverantwortung die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Dabei beträgt die Finanzierungsquote des Landes als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe 85 Prozent und die Finanzierungsquote der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe 15 Prozent (kommunaler Eigenanteil).

(2) Der kommunale Eigenanteil wird in Form eines stadt- und landkreisindividuellen Festbetrages erbracht. Die individuellen kommunalen Festbeträge werden jährlich im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.

(3) Die Mehraufwendungen für die ab 2020 mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zusätzlich eingeführten Leistungstatbestände trägt das Land als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe in voller Höhe. Dabei werden entsprechende Entlastungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe ausgabenmindernd berücksichtigt.

§ 14 § 16