Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

AG_SGBIX

§ 18 Personal- und Sachkosten

(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe erhalten zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 4,15 Prozent der nach § 16 ermittelten Gesamtnettoaufwendungen für die Eingliederungshilfe abzüglich des individuellen kommunalen Festbetrages.

(2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 wird bei der Gewährung der Abschläge nach § 17 Absatz 2 berücksichtigt.

(3) Die Auskömmlichkeit der Personal- und Sachkostenpauschale wird im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 überprüft und die Pauschale rückwirkend angepasst.

(4) Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 nicht auskömmlich war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich durch das Land. Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 zu hoch war, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

§ 17 § 19