Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 16 Kostenerstattung
(1) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe durch die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 3 entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe des § 15 sowie der Absätze 2 bis 8. Des Weiteren können Aufwendungen für Leistungen erstattungsfähig sein, die eine Leistungsgewährung nach § 3 ergänzen oder ersetzen, sofern die Leistungen geeignet sind, die Eingliederungshilfeausgaben zu senken.
(2) Die Gesamtnettoaufwendungen werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.
(3) Die individuellen kommunalen Festbeträge für das Kostenerstattungsjahr 2020 betragen 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe des Jahres 2018 abzüglich des weitergeleiteten Erstattungsbetrages des Bundes für das Jahr 2018 gemäß § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zuzüglich eines prognostizierten individuellen Steigerungsbetrages für die Jahre 2019 und 2020. Die Prognose berücksichtigt die durchschnittlichen individuellen Ausgabensteigerungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
(4) Die individuellen kommunalen Festbeträge für das Kostenerstattungsjahr 2021 betragen 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe des Jahres 2019 abzüglich des weitergeleiteten Erstattungsbetrages des Bundes für das Jahr 2019 gemäß § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zuzüglich eines prognostizierten individuellen Steigerungsbetrages für die Jahre 2020 und 2021. Die Prognose berücksichtigt die durchschnittlichen individuellen Ausgabensteigerungen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.
(5) Den individuellen kommunalen Festbeträgen für die Kostenerstattungsjahre 2022 bis 2025 werden die jeweiligen prognostizierten individuellen Steigerungsquoten des Jahres 2021 zugrunde gelegt.
(6) Die Bestimmungen zur Kostenerstattung nach den Absätzen 3 bis 5 werden im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 3 Nummer 1 überprüft. Im Ergebnis der Überprüfung werden die individuellen kommunalen Festbeträge spätestens im Kostenerstattungsjahr 2025 rückwirkend angepasst.
(7) Soweit die den individuellen kommunalen Festbeträgen zugrunde liegenden prognostizierten Steigerungsraten im Vergleich zu den tatsächlichen Steigerungsraten zu hoch angesetzt waren, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich des jeweiligen Differenzbetrages durch das Land. Soweit die prognostizierten Steigerungsraten zu niedrig waren, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
(8) Die individuellen kommunalen Festbeträge sind auf 15 Prozent der jeweils pro kreisfreier Stadt und Landkreis anerkannten Gesamtnettoaufwendungen der Eingliederungshilfe begrenzt.
(9) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.