Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 7 Gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Träger der Eingliederungshilfe tragen die gemeinsame Verantwortung für die Leistungsgewährung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die damit einhergehende Ausgabenentwicklung. Hierzu arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.
(2) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auf eine sozialräumliche Entwicklung hin. Dies geschieht
unter Berücksichtigung der Stärkung des Ehrenamtes und der Transparenz der vorhandenen Leistungsangebote sowie durch die Nutzung vorhandener Strukturen und die Einbindung von unterstützenden Wohnformen in die Gemeinde und
durch ein abgestimmtes und vernetztes Versorgungssystem einschließlich einer unabhängigen wohnortnahen Beratung und Betreuung, insbesondere zu Maßnahmen und Hilfen, die einen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit unterstützen sowie durch die Förderung individueller Wohn- und Betreuungsformen.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe arbeiten dabei eng mit den weiteren Rehabilitationsträgern nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, den Gemeindeverbänden sowie den örtlichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zusammen.
Einzelnorm