Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
AG_SGBXII§ 12 Personal- und Sachkosten
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten zum Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten eine Pauschale in Höhe von 3,6 Prozent der nach § 10 ermittelten Gesamtnettoaufwendungen für die Sozialhilfe abzüglich des kommunalen Eigenanteils. Für die Erledigung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1a und 2, die gemäß § 10 Absatz 2a und 2c berücksichtigungsfähig sind, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe zusätzlich eine Fallpauschale von 46,43 Euro.
(2) Die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Fallpauschale nach Absatz 1 Satz 2 werden bei der Gewährung der Abschläge nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt.
(3) Die Auskömmlichkeit der Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 wird im Rahmen der Evaluierung nach § 15 überprüft und die Pauschale rückwirkend angepasst.
(4) Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 nicht auskömmlich war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Anspruch auf rückwirkenden Ausgleich durch das Land. Soweit die Personal- und Sachkostenpauschale nach Absatz 1 Satz 1 zu hoch war, werden die jeweiligen Überzahlungen des Landes im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.