Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

AG_SGBXII

§ 2 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

§ 1 § 3