Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 11 Zeugnisse
(1) Jeder, dem ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat ein eingehendes Zeugnis über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sowie über den Stand der Ausbildung und Führung zu erstellen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
(2) Am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I und II erhält der Beamte jeweils ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist durch den Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis zu erstellen.
(3) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind mit einer etwaigen Gegenäußerung des Beamten von dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg zu dem Ausbildungsheft bei den Personalakten des Beamten zu nehmen.