Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 10 Begleitende Lehrveranstaltungen
(1) Neben der fachpraktischen Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt sind die Beamten verpflichtet, an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften und überträgt die Leitung dortigen geeigneten Kräften aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst.
(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit im zweiten Ausbildungsabschnitt erworbenen Kenntnisse systematisieren und die Beamten auf das fachwissenschaftliche Studium II vorbereiten.
(3) Der Begleitunterricht soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, folgende Gebiete und Aufgabenstellungen umfassen:
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
Straßenverkehrsrecht,
Strafprozessrecht,
Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,
Übung von Sachvortrag und Schlussvortrag,
Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,
Wiederholung und Vertiefung.
(4) Die schriftlich oder elektronisch erstellten Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und mit dem Beamten zu besprechen.