Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 12 Noten

(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

= 16 bis 18 Punkte

eine besonders hervorragende Leistung

gut

= 13 bis 15 Punkte

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend

= 10 bis 12 Punkte

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

= 7 bis 9 Punkte

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

= 4 bis 6 Punkte

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

= 1 bis 3 Punkte

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

= 0 Punkte

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte:

sehr gut

11,50 bis 13,99 Punkte:

gut

9,00 bis 11,49 Punkte:

vollbefriedigend

6,50 bis 8,99 Punkte:

befriedigend

4,00 bis 6,49 Punkte:

ausreichend

1,50 bis 3,99 Punkte:

mangelhaft

0 bis 1,49 Punkte:

ungenügend.

§ 11 § 13