Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 12 Noten
(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut
= 16 bis 18 Punkte
eine besonders hervorragende Leistung
gut
= 13 bis 15 Punkte
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
vollbefriedigend
= 10 bis 12 Punkte
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
befriedigend
= 7 bis 9 Punkte
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
= 4 bis 6 Punkte
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
= 1 bis 3 Punkte
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend
= 0 Punkte
eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 bis 18,00 Punkte:
sehr gut
11,50 bis 13,99 Punkte:
gut
9,00 bis 11,49 Punkte:
vollbefriedigend
6,50 bis 8,99 Punkte:
befriedigend
4,00 bis 6,49 Punkte:
ausreichend
1,50 bis 3,99 Punkte:
mangelhaft
0 bis 1,49 Punkte:
ungenügend.