Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 13 Widerruf

Erfüllt ein Beamter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, seelischer, geistiger, charakterlicher oder sonstiger personenbezogener Hinsicht nicht oder werden fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, so kann die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg nach vorheriger Anhörung des Beamten.

§ 12 § 14