Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg
APOAA§ 8 Fachpraktische Ausbildung
(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im fachwissenschaftlichen Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.
(2) Die Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten mit dem Ziel zu steigern, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann.