Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

APOAA

§ 9 Organisation der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt leitet der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg. Er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamten ausgebildet werden.

(2) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt im Einzelnen ist der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der der Beamte zur Ausbildung zugewiesen ist. Er bestimmt die Staatsanwälte oder Amtsanwälte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sind nur solche Kräfte zu betrauen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen im Bereich der Amtsanwaltschaft vorkommenden Arbeiten zu befassen. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg ist befugt, für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen zu geben.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll dazu angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich in der Bildung eines eigenen Standpunktes zu schulen und sich an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Die Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

(5) Innerhalb der letzten zwei Monate des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 oder eine von ihm beauftragte Person in mindestens einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und von dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg zu dem Ausbildungsheft bei den Personalakten des Beamten zu nehmen.

(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Ausbildungsleiters dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. § 13 bleibt unberührt.

§ 8 § 10