Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
APOJWDBbg§ 3 Bewerbung und Einstellung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
ein Lebenslauf,
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen werden,
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung und
bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er organisiert den Sporttest nach § 2 Absatz 2 und kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers veranlassen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgefordert,
eine Erklärung abzugeben, ob sie oder er
vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
Schulden hat, gegebenenfalls welche, und
bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.
Gleichzeitig veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die ärztliche Untersuchung dieser Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 18 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes.
(5) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, bei Verheirateten auch die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister und gegebenenfalls ein Nachweis über die aktuelle Namensführung sowie ein ärztliches Gutachten im Sinne von § 18 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vorliegen.