Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 11 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst erfolgt durch Widerruf des Beamtenverhältnisses, wenn sich die mangelnde Eignung auf Grund schwerwiegender gesundheitlicher, charakterlicher oder fachlicher Mängel erweist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Von einem fachlichen Mangel ist insbesondere bei Nichtvorliegen der in § 10 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen auszugehen.

Einzelnorm

§ 10 § 12