Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 12 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung findet gegen Ende des Vorbereitungsdienstes statt.

(2) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer

in der bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Gesamtabschnittsnote (gebildet aus dem Durchschnitt der in den bis dahin absolvierten praktischen und theoretischen Ausbildungsabschnitten erzielten Punktzahlen),

und

in dem Schwerpunkt Deeskalationstechniken, Eingriffs- und Sicherungstechniken sowie Sport (§ 5 Absatz 1 Nummer 8)

jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat. Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsstelle, die der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Ausbildungsunterlagen übersendet. Bei Nichtzulassung zur Prüfung kann die Ausbildung unter den in § 10 genannten Voraussetzungen verlängert werden.

Einzelnorm

§ 11 § 13