Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 12 Grundsätze des fachwissenschaftlichen Studiums

(1) Die Lerninhalte der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwendungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Fachs zu vermitteln. Die Lehrveranstaltungen sollen in jedem Fachgebiet aktuelle Bezüge zur Verwaltungspraxis im Land Brandenburg aufweisen.

(2) Unbeschadet der Regelung des § 26 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes regelt die Hochschule das Nähere zum Inhalt und Ablauf des fachwissenschaftlichen Studiums unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Satzung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Den kommunalen Spitzenverbänden wird die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Einzelnorm

§ 11 § 13