Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 13 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums

(1) Die Lehrveranstaltungen an der Hochschule umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften.

(2) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Rechtswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,

Verfassungsrecht,

Grundlagen des Privatrechts und

Grundlagen des Europarechts.

(3) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

Verwaltungsbetriebswirtschaft und

öffentliche Finanzwirtschaft.

(4) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Sozial- und Verwaltungswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

Verwaltungslehre,

Soziologie und

Politologie.

(5) Die Hochschule hat in den Lehrveranstaltungen der in Absatz 1 genannten Fachgebiete in hinreichendem Umfang die Besonderheiten der Kommunalverwaltung zu berücksichtigen, sofern thematische Bezüge zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Schwerpunkten vorhanden sind.

Einzelnorm

§ 12 § 14