Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 13 Inhalt des fachwissenschaftlichen Studiums
(1) Die Lehrveranstaltungen an der Hochschule umfassen Studieninhalte aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften.
(2) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Rechtswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:
allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
Verfassungsrecht,
Grundlagen des Privatrechts und
Grundlagen des Europarechts.
(3) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:
Verwaltungsbetriebswirtschaft und
öffentliche Finanzwirtschaft.
(4) Die Studieninhalte aus dem Fachgebiet Sozial- und Verwaltungswissenschaften umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:
Verwaltungslehre,
Soziologie und
Politologie.
(5) Die Hochschule hat in den Lehrveranstaltungen der in Absatz 1 genannten Fachgebiete in hinreichendem Umfang die Besonderheiten der Kommunalverwaltung zu berücksichtigen, sofern thematische Bezüge zu den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Schwerpunkten vorhanden sind.
Einzelnorm