Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 14 Wahlpflichtstudium

(1) Für das sechste Studienhalbjahr haben die Studierenden fünf Wahlpflichtmodule zu wählen, wobei jeweils mindestens ein Wahlpflichtmodul aus den Fachgebieten Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozial- und Verwaltungswissenschaften auszuwählen ist. Wahlpflichtmodule sollen der Vertiefung bereits vorhandener und der Vermittlung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Wahlmöglichkeit kann durch Vorgaben der jeweiligen Einstellungsbehörde beschränkt werden.

(2) § 12 Absatz 2 gilt für das Wahlpflichtstudium entsprechend.

Einzelnorm

§ 13 § 15