Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 16 Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten, Ausbildungsstellen
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten gliedern sich in vier jeweils drei Monate dauernde Praxisabschnitte, die wahlweise in folgenden Bereichen der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg absolviert werden können:
Eingriffsverwaltung,
Leistungsverwaltung,
Querschnittsverwaltung,
Sonstige Fachverwaltung.
Jeweils ein Praxisabschnitt soll in der Eingriffs- oder Leistungsverwaltung und ein weiterer in der Querschnittsverwaltung abgeleistet werden. Studierende, die von der Einstellungsbehörde nach § 2 Nummer 1 zur Ausbildung zugelassen worden sind, sollen die Praxisabschnitte im Sinne des Satzes 1 in verschiedenen Geschäftsbereichen und auf unterschiedlichen Stufen der Landesverwaltung ableisten; ein Praxisabschnitt soll in der Kommunalverwaltung abgeleistet werden.
(2) Studierende, die von einer der Einstellungsbehörden im Sinne des § 2 Nummer 2 zur Ausbildung zugelassen worden sind, sollen einen Praxisabschnitt im Bereich der Landesverwaltung absolvieren.
(3) Die Einstellungsbehörde kann zulassen, dass ein Praxisabschnitt in einer bundesdeutschen oder ausländischen Verwaltung, in der Privatwirtschaft oder bei Verbänden absolviert wird. Bei Ableistung eines Praxisabschnitts außerhalb der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg muss die in der jeweiligen Ausbildungsstelle stattfindende Ausbildung einen unmittelbaren Bezug zur öffentlichen Verwaltung aufweisen und die Vergleichbarkeit der Leistungsbewertung mit Ausbildungsstellen in der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg gegeben sein. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Abordnung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Dabei sind Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(5) Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen erfolgen durch Ausbilderinnen und Ausbilder, die mindestens über einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine Ausbildungszertifizierung verfügen müssen. Die Ausbildungszertifizierung nach Satz 1 wird im Rahmen eines Lehrgangs an der Technischen Hochschule Wildau erworben.
(6) Zur Ergänzung der berufspraktischen Studienzeiten können praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Sie dienen der Ergänzung der praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen.
Einzelnorm