Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 15 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten sollen berufliche Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. Die Studierenden sollen während der Praxisphasen die während des fachwissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse vertiefen und insbesondere lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen sollen systematisch und didaktisch effektiv auf die Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums abgestimmt sein.

(2) § 12 Absatz 2 gilt für die berufspraktischen Studienzeiten entsprechend.

Einzelnorm

§ 14 § 16