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APOgD

§ 18 Praktische Arbeiten und Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten

(1) Die Studierenden haben während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsbehörden vielschichtige Verwaltungsvorgänge unter Anwendung der in Betracht kommenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie unter Berücksichtigung fachlicher, betriebswirtschaftlicher und politischer Gesichtspunkte bis zur Entscheidungsreife zu bearbeiten.

(2) Über die Studierenden ist bei Beendigung eines jeden Praxisabschnitts von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder eine Beurteilung über die Praxisleistung abzugeben. Diese muss erkennen lassen, ob das Ziel des jeweiligen Praxisabschnitts erreicht wurde. Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. Für die Benotung der Praxisleistung gilt § 17 Absatz 3 entsprechend. Ist zu erwarten, dass die Leistungen in einem Praxisabschnitt mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten sind, soll die oder der Studierende spätestens sechs Wochen vor dem Ende dieser Zeit auf ihren oder seinen Leistungsstand und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen werden.

(3) Zum Abschluss der Praxisabschnitte I, II und III haben die Studierenden jeweils einen Leistungsnachweis in Form eines Praxisberichts und einer hierzu passenden Praxispräsentation zu erbringen. Für die Benotung dieser Leistungsnachweise gilt § 17 Absatz 3 entsprechend. Die Abnahme und Bewertung des Praxisberichts und der Praxispräsentation erfolgt durch die ausbildende Person. Die Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers ist zu gewährleisten. Die Beisitzerin oder der Beisitzer muss über einen Bachelor-Abschluss beziehungsweise einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Aus dem Praxisbericht, der Praxispräsentation und der Beurteilung über die Praxisleistung ist eine Gesamtnote zu bilden. Diese errechnet sich zu jeweils gleichen Teilen aus den Noten der in Satz 6 genannten Teilleistungen.

(4) Für den Praxisabschnitt IV entfällt der Praxisbericht. Eine Praxispräsentation gemäß Absatz 3 ist zu erbringen. Aus der Praxispräsentation und der Beurteilung über die Praxisleistung ist eine Gesamtnote zu bilden. Sie errechnet sich zu jeweils gleichen Teilen aus den Noten der Praxispräsentation und der Beurteilung über die Praxisleistung. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt für die Praxispräsentation und die Beurteilung über die Praxisleistung entsprechend.

(5) Die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung während der berufspraktischen Studienzeiten wird von den Einstellungsbehörden und der Technischen Hochschule Wildau gemeinsam wahrgenommen. Die jeweilige Einstellungsbehörde sichert die Qualität während der praktischen Tätigkeiten und die Technische Hochschule Wildau gewährleistet über die Zertifizierung und Re-Zertifizierung gleichmäßige Qualitätsstandards bei den Ausbilderinnen und Ausbildern in den Einstellungsbehörden.

(6) § 12 Absatz 2 gilt für die praktischen Arbeiten und Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend.

Einzelnorm

§ 17 § 19