Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

APOgD

§ 9 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung im Sinne des § 1 ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg zu vermitteln.

Einzelnorm

§ 8 § 10