Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 9 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung im Sinne des § 1 ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg zu vermitteln.
Einzelnorm