Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst
APOgD§ 8 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Urlaub
(1) Die im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit dem für den Dienstherrn maßgeblichen Zusatz.
(2) Die Einstellungsbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Ausbildung im Sinne des § 1 außerhalb eines Vorbereitungsdienstes durchführen. Sie kann hierzu mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(4) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind zur Teilnahme an sämtlichen Lehrveranstaltungen des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“ an der Technischen Hochschule Wildau und an sonstigen von ihrem Dienstherrn bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zur Ablegung der vorgesehenen Modulprüfungen sowie zu eigenverantwortlichem Selbststudium verpflichtet. Für die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Einstellungsbehörde nach § 2 Nummer 1 gilt die Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 ( GVBl. II S. 614), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. II Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen und soll drei zusammenhängende Wochen nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Vorlesungszeiten gleich.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem
das Bestehen oder
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 25
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
Einzelnorm