Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

APOgDFeu

§ 10 Urlaub

Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. § 4 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung bleibt unberührt.

§ 9 § 11