Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 4 Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

ein Lebenslauf,

ein Nachweis über den Schulabschluss,

Zeugnisse und Nachweise über die in § 6 geforderten Abschlüsse; liegen diese noch nicht vor, vorläufig ein Nachweis über das letzte Zeugnis,

weitere Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium und

bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen zusätzlich vorliegen:

die Geburtsurkunde,

ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll,

ein Nachweis über das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen,

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über etwaige gegen sie oder ihn anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren oder laufende Disziplinarverfahren oder verhängte Disziplinarmaßnahmen,

eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll; das Führungszeugnis ist durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen, und

ein Nachweis über die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung erforderliche Unterlagen anfordern.

(4) Die Einstellungsbehörde kann die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern.

§ 3 § 5