Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 14 Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und praktische Ausbildung sind insbesondere:
die Ausbildungsbehörden,
andere Behörden, die Ausbildungsbehörden im Sinne des § 3 Absatz 2 sein können,
Werkfeuerwehren für die praktische Ausbildung nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und
geeignete Ausbildungsstellen für die rettungsdienstliche Ausbildung.
(2) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.