Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

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§ 14 Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und praktische Ausbildung sind insbesondere:

die Ausbildungsbehörden,

andere Behörden, die Ausbildungsbehörden im Sinne des § 3 Absatz 2 sein können,

Werkfeuerwehren für die praktische Ausbildung nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und

geeignete Ausbildungsstellen für die rettungsdienstliche Ausbildung.

(2) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.

§ 13 § 15